Schweizer Waffengesetz gelockert?

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Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Napoleon am Di 06 Dez, 2011 12:48

Ich staunte heute morgen nich schlecht, als ich beim einkaufen in einer amerikanischen
Spielzeugwarenkette die neueste Generation von Spielzeugrevolvern endeckte.

Ich musste schon 2mal hinschauen. Weiss jemand ob das Waffengestz §4 abgeschwächt wurde,
habe nähmlich nichts neues darüber gefunden.

Unter
http://www.toysrus.ch/product/largerIma ... geIndex=0# findet Ihr die besagten
Teile.
Um ein Grössenverhältnis zu bekommen. Die Teile sind so gross wie die originalen
Vorbilder. Es gibt diese wie hier abgebildet in schwarz oder aber auch in Silber.

Ganze Seite
http://www.toysrus.ch/product/index.jsp ... bled=false

Weiss jemand da etwas?
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon troupier suisse am Di 06 Dez, 2011 13:58

Also für einen Wildwest-Sheriff sind die Dinger sowieso kaum geeignet. Dazu müsste es sich um Nachbildungen eines Colt 1873 SAA oder vergleichbar handeln. Dies sieht mir eher nach einem Colt M1917 an, mit einem Hauch Colt Python (wegen der ventilierten Laufschiene).
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Hagelhans am Di 06 Dez, 2011 16:38

Möglicherweise gehen sie davon aus, dass jeder sofort sieht dass der Griff für eine Single Action Waffe so nicht unbedingt praktisch ist? :smt002
Oder steht auf der Packung: " Für Kinder unter 216 Monaten ungeeignet."?
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Napoleon am Di 06 Dez, 2011 18:21

Nein, nicht 216, sondern nur für welche unter 36 Monaten. (Verschluckungsgefahr)
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon panzerschreck am Sa 10 Dez, 2011 17:32

Sind in Masstab 1:1 ?
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Napoleon am Mi 21 Dez, 2011 12:36

Mir ist unterdessen ein solches Modell "zugespielt" (natürlich mit Vertrag") worden.
DSC_5099.JPG


Hier mein Vergleich mit drei unterschiedlichen Modellen. Zuoberst die besagte aus dem Warenhaus. Die 2 aus Metal und zu guter letztlich ein originales Colt von 1863, obschon die beiden anderen Modelle aus späteren Tagen sind.
Die Rote Kappe lässt sich ohne Probleme wegnehmen, Ich warte noch auf schriftliche Bestätigung, jedoch macht man anscheinend unterschiede zwischen Kinderspielzeug und anderem. Anscheinend hat man in Bern gemerkt, dass hier wieder mal ein Gesetz in Kraft ist, welches "die Kinderzimmer" kriminalisiert. (Haben wir ja schon bei dessen Einführung bemängelt). Ich Frage mich nur, weshalb die oberste erlaubt sein soll und die mittlere dann nicht? Aus 2 Meter Entfernung ist kaum ein Unterschied auszumachen.

DSC_5100.JPG


Schaut euch doch bitte in eueren Warenhäusern um, ob es noch weitere Modelle gibt, die so verkauft werden.

Übrigens verkauft die gleiche Kette noch weiteres, was unter §4 des schweizerischen Waffengesetztes fällt in der selben Kategorie:
http://www.toysrus.ch/product/largerIma ... geIndex=0#

http://www.toysrus.ch/product/largerIma ... geIndex=0#

http://www.toysrus.ch/product/largerIma ... geIndex=0#

Man möge erinnern: http://www.20min.ch/news/ostschweiz/story/28242051
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Seegras am Mo 26 Dez, 2011 15:35

Die Deutschen sind auch so Clowns:
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Danach ist ein Röhrchen mit dem man Papierkügelchen rauspustet eine Schusswaffe (Armbrüste, Bögen und Ballisten nicht(!)) -- und es gibt keine spezifische Ausnahme dafür (es sei denn die Austrittsenergie wäre kleiner als 0.5 Joule; dann wärs ein Spielzeug). Kriminalisierung der Kindergärten...
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon aemkey am Di 27 Dez, 2011 20:20

Ist es in Deutschland nicht auch so, dass alle Gegenstände Waffen sind, deren Zweck es ist, Menschen zu schädigen? Also ein Eisenrohr mit Griff bereits als Waffe angesehen werden kann?
Ich sag da nur:
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Wolfgang Ritter am Do 29 Dez, 2011 10:45

Ich dachte eigentlich, ich hätte hier etwas geposted, aber das war entweder eine Sinnestäuschung oder es wurde gelöscht (?)..naja, egal.
Es ist generell hilfreich bei Gesetzen, das GANZE Gesetz zu lesen und nicht nur einen anscheinend luschtigen Satz heraus zu picken.

Die Deutschen sind auch so Clowns:

Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.


Danach ist ein Röhrchen mit dem man Papierkügelchen rauspustet eine Schusswaffe (Armbrüste, Bögen und Ballisten nicht(!)) -- und es gibt keine spezifische Ausnahme dafür (es sei denn die Austrittsenergie wäre kleiner als 0.5 Joule; dann wärs ein Spielzeug). Kriminalisierung der Kindergärten...

Nein.
Der Begriff der "Waffe" wird in § 1 WaffG definiert und in der Anlage 1 (zu § 1 Abs.4 WaffG) näher erläutert.
Unter 1.2.2. wird da explizit die Armbrust als Beispiel für den Waffen gleichgestellte tragbare Gegenstände genannt - mit einer Einschränkung hinsichtlich Gestaltung und der max. Bewegungsenergie des "festen Körpers" (= Projektils).

Sodann wird in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG in der so genannten Waffenliste die verbotenen Waffen respektive diesen gleichgestellten Gegenstände und die erlaubnisfreien Waffen respektive diesen gleichgestellten Gegenstände aufgeführt.

Niemand wird in Deutschland wegen Verstosses gegen das Waffengesetz belangt, weil er im Schulunterricht irgendein zusammengerotztes Papierkügelchen per Blasrohr dem VOrdermann in den Nacken pustet.
Ebenswowenig wird jemand in Deutschland wegen verbotenen Führens einer Waffe belangt werden, weil er mit einer Brechstange oder einem Stahlrohr durch die Fussgängerzone latscht.
Das ist mit Verlaub, Dummgeschwätz.

Ob ich dann eben bei Zuhilfenahme eines Stahlrohrs nicht wegen einfacher, sondern gefährlicher Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs) belangt werde, steht auf einem anderen Blatt.

Ich weiß sicherlich besser als die meisten hier, dass die Juristerei und die Juristen manchmal schwer nachvollziehbare Standpunkte vertreten oder durchaus auch mal widersprüchlich sein können.

Wem das deutsche Waffengesetz unnötig kompliziert vorkommt, der mag sich einmal die Vielzahl und die Gestaltung von Waffen oder scheinbaren Waffen und gleichzeitig so die gängigen Nachrichten aus den Medien über Straftaten in Erinnerung rufen. Es muss hier eine Abwägung stattfinden, die mag man im Enzelnen vielleicht für misslungen halten, etwa wenn es um die spezifische Gestaltung oder Länge einer Klinge geht, die noch erlaubt ist.

Aber bevor man hier die Backen aufbläst und sich über die doofen Gesetze, doofen Richter, doofen Ermittlungsbeamten oder wen auch immer echauffiert, sollte man sich das ganze erstmal in Ruhe zu Gemüte führen und im Zweifel einfach erst mal: NIX von sich geben, bevor hier Unsinn abgesondert wird.
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Re: Schweizer Waffengesetz gelockert?

Beitragvon Wolfgang Ritter am Do 29 Dez, 2011 11:19

Zur Ausgangsfrage, ich habe mir mal das SChweizer Waffengesetz (WG) sowie die Waffenverordnung (WV) angesehen.
Demnach greift hier wohl Art. 4 Abs. 1 Ziff. f und g. des WG http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/index.html in Verbindung mit Art. 6 WV http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/index.html.

Demnach handelt es sich wohl tatsächlich um:
....Imitations-...Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.


Allerdings vermag ich dem Waffengesetz so kein Verbot dieser Waffen zu entnehmen, denn Art. 5 erwähnt die vorgenannte Hausnummer Art.4 Abs. 1 Ziff. f und g gerade NICHT.

SOfern Art 5 ABs.1. Ziff. f WG ein Verbot ausspricht für
Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
so greift das hier nicht. Denn das betrifft so etwas wie den "James-Bond"-Schiess-Kuli oder einen im Spazierstock verborgenen Degen, sprich Waffen, die sich als Gebrauchsgegenstand tarnen.
Dito Art.5 Abs.2 Ziff.b WG.

Auch eine Waffenerwerbsscheinpflicht sehe ich nicht, siehe Art.10 Abs.1 Ziff. e WG.

Ich sehe hier wirklich keine "übertriebene Kriminalisierung der Kinderzimmer".
Weder der schweizer, noch dere deutschen Kinderzimmer.....


EDIT: das Vorgenannte steht unter der Einschränkung, dass ich online unter den obigen Quellen die derzeit aktuelle schweizer Gesetzeslage recherchiert habe - wovon ich aber jetzt erstmal ausgehe.
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