Historische Dokumente und das Urheberrecht

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Re: Historische Dokumente und das Urheberrecht

Beitragvon Seegras am Mi 11 Nov, 2009 21:47

http://www.admin.ch/ch/d/sr/43.html#432.3
SR 432.31 und folgende. Das Landesmuseum gehört zum BAK.

Das Zeug im Landesmuseum gehört scheinbar z.t. auch anderen Körperschaften (Stiftungen, Kantonen, Gemeinden, Städten), muss aber im Landesmuseum bleiben solange dieses Bestand hat.
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Re: Historische Dokumente und das Urheberrecht

Beitragvon troupier suisse am Do 19 Nov, 2009 11:43

Abgesehen davon dass das eine zur direkten Reproduktion verwendbar ist, und das andere eher nur zur Illustration als Abbildung - besteht zwischen historischen Dokumenten und historischen Objekten ein juristischer Unterschied wenn es um bildliche Wiedergaben davon geht? Es gibt historische Museen wo fotographische Aufnahmen von Originalexponaten generell strikt gehabhabt werden, und dies nicht nur zum Schutz der Objekte gegen Lichtempfindlichkeit oder wegen der Sicherheitsbestimmungen. Mir sind konkret Fälle von mittelalterlichen Steinplastiken bekannt, von denen nur unter strengen Auflagen überhaupt privat Bilder gemacht werden dürfen, und dann dürfen diese Aufnahmen auch nicht publiziert werden.
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Re: Historische Dokumente und das Urheberrecht

Beitragvon Seegras am Mi 25 Nov, 2009 14:07

troupier suisse hat geschrieben:Abgesehen davon dass das eine zur direkten Reproduktion verwendbar ist, und das andere eher nur zur Illustration als Abbildung - besteht zwischen historischen Dokumenten und historischen Objekten ein juristischer Unterschied wenn es um bildliche Wiedergaben davon geht?


Ja. Gehen wir mal davon aus dass kein Urheberrecht auf dem Objekt liegt, d.h. der Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben ist.

Eine Fotografie/Scan eines Dokumentes oder Bildes ist in dem Fall eine "mechanische" Reproduktion ohne Schöpfungshöhe, es entsteht kein neues Urheberrecht daraus. Grund: Jeder der vom Original eine Kopie/Scan/Fotografie macht wird schlussendlich mehr oder weniger dasselbe Endergebnis haben.

Eine Fotografie eines dreidimensionalen Objekts hingegen ist ein Kunstwerk an sich. Abhängig von Beleuchtung, Winkel und Entfernung ergibt sich dadurch jedesmal eine eigene Ansicht. Wenn man jemandem sagt "Fotografier die Statue" wird jedesmal was anderes herauskommen. Deshalb hat diese Fotografie eine Schöpfungshöhe, und unterliegt dem Urheberrecht.

troupier suisse hat geschrieben:Es gibt historische Museen wo fotographische Aufnahmen von Originalexponaten generell strikt gehabhabt werden, und dies nicht nur zum Schutz der Objekte gegen Lichtempfindlichkeit oder wegen der Sicherheitsbestimmungen. Mir sind konkret Fälle von mittelalterlichen Steinplastiken bekannt, von denen nur unter strengen Auflagen überhaupt privat Bilder gemacht werden dürfen, und dann dürfen diese Aufnahmen auch nicht publiziert werden.


Das hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun, sondern mit dem Besitz- und dem Hausrecht. Solange diese Plastik nicht öffentlich draussen herumsteht kann dir das Museum auch solche Auflagen machen.

(Das mit dem "öffentlich" ist vorallem relevant wenn das Objekt noch unter Urheberrecht steht; dann ist nämlich das Fotografieren _trotzdem_ erlaubt. Dur darfst also im HB Zürich Fotos von Niki de Saint Phalles Engel machen. Aber hier irrelevant).

Wenn dir ein Museum das Fotografieren "nicht Urheberrechtlich geschützter Werke" verbietet, dann tut es das nur mit dem Hausrecht. Und die Konsequenz wenn du es trotzdem tust ist einzig und allein herausgeworfen zu werden (und eventuell Hausverbot zu bekommen). Das Museum darf dir auch die Aufnahmen nicht wegnehmen (gerade bei Fotografien von dreidimensionalen Objekten -- da hast du nämlich ein Urheberrecht drauf, und dir die Aufnahmen wegzunehmen wäre logischerweise Urheberrechtsverletzung), und du darfst sie auch veröffentlichen. Im Falle von Fotos von Bildern/Dokumenten als "Gemeinfrei", im Falle von Fotos von Plastiken/Sachkultur mit dir als Urheber des Bildes.

Ein anderer Fall ist wenn du das Hausrecht des Museums nicht einfach missachten willst, dann kann es sein dass dich das Museum ein NDA (Non-Disclosure-Agreement) unterschreiben lässt. Das ist dann Vertragsrecht, und ein Vertragsbruch ist wohl nicht empfehlenswert.


Die Frage die sich hier natürlich stellt ist "wie weit geht das Hausrecht?", vor allem wenn man als Bürger der Schweiz ganz offensichtlich Miteigentümer des Landesmuseums ist... Lässt sich ein generelles Fotografie-verbot mit dem gesetzlichen Auftrag des Museums überhaupt vereinbaren? (Ein bedingtes bestimmt, wenn zum Beispiel das Werk durch die Benutzung von Blitzlicht beschädigt werden _könnte_, dann hat das Museum jedes Recht die Benutzung von Blitzlicht zu verbieten.)
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Re: Historische Dokumente und das Urheberrecht

Beitragvon Andrej Pfeiffer-Perkuhn am Do 26 Nov, 2009 08:05

In Deutschland gelten ebenfalls die Regeln die Seegras hier erläutert hat. Bei Fotografien zweidimensionaler Objekte wird kein Urheberrecht erworben, bei dreidimensionalen durchaus. Allerdings versuchen auch hier Museen das ganze einzuschränken indem sie abenteuerliche Schriftstücke unterschreiben lassen. Da scheint mir immer eine enorme Unsicherheit von Seiten der Museen zu herrschen.
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Re: Historische Dokumente und das Urheberrecht

Beitragvon Seegras am Do 26 Nov, 2009 10:45

Actuellement, in Deutschland ist es noch etwas komplizierter, da Deutschland nebst der Fotografie als Kunstwerk noch das "einfache Lichtbild" kennt, welches nur 25 Jahre Schutz geniesst. Und dann noch dass öffentliche Kunstwerke unter Urheberrecht auch noch einen gewissen zusätzlichen Schutz geniessen (Stichwort Panoramarecht).

Tatsächlich scheinen einige Museen das Gefühl zu haben sie müssten Ihr Material möglichst gewinnbringend einsetzen, und versuchen dann den Verkauf eigener Kataloge und Bilder anzukurbeln, indem sie das Fotografieren einschränken. Dass für jemand Interessierten diese Thumbnails von "ausgewählten Stücken" durchaus nicht brauchbar sind ist ihnen offensichtlich nicht klar.
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Re: Historische Dokumente und das Urheberrecht

Beitragvon Andrej Pfeiffer-Perkuhn am Fr 27 Nov, 2009 11:08

Das alles nützt den Museen aber nix, weil es deutlich Urteile gibt das bei der Fotografie eines zweidimensionalen Objekt keine künstlerische Wertschöpfung. Bis vor einigen jahren bezog sich das nur auf sonstige Reproduktionsarten und vereinzelt wurde Fotografien ein Urhberrecht eingeräumt, das hat sich aber inzwischen geändert.

Zitat aus der Wikipedia:
Der umfangreichste und angesehenste Urheberrechtskommentar (Schricker: Urheberrecht) hat in der dritten Auflage seine Position bekräftigt, einen Schutz der Reproduktionsfotografie abzulehnen (Martin Vogel, Rdnr. 23 zu § 72). Neu ist der Hinweis, dass von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck nicht geschützt seien. Dabei wird die ältere Rechtsprechung zu Faksimile-Drucken (Reichsgerichts-Entscheidung Codex Aureus[7]) ausdrücklich zurückgewiesen. Auf eine Nennung des Düsseldorfer Urteils verzichtet Vogel.

Schöne Grüße

Andrej
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