Moderator: Hagelhans
Art. 42a
116 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (SR 362; AS 2008 5405 Art. 1 Bst. e).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004
1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.
2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:
a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstände [sic] innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.
Nicht anzumelden sind:
- Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben wurden;
- Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.
Die Nachmeldung hat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision zu erfolgen. Folgende Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteile sind zu melden:
einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern und
folgende Handrepetiergewehre:
Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagd-sportlichen Schiessens zugelassen sind.
Davon sind folgende Fälle von der Meldepflicht ausgenommen:
Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die mittels Vertrag direkt bei einem Waffenhändler erworben worden sind;
Ordonnanzwaffen, die direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden sind (Karabiner 31, Sturmgewehre 57 und 90, Pistole 49 und 75).
Keiner Meldepflicht unterliegen:
Waffen, die mit einer Ausnahmebewilligung erworben worden sind;
Waffen, die mit einem Waffenerwerbsschein erworben worden sind.
1 - Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.
2 - Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:
a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstände innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.
Nicht anzumelden sind:
- Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben wurden;
- Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.
...Davon sind folgende Fälle von der Meldepflicht ausgenommen:
Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die mittels Vertrag direkt bei einem Waffenhändler erworben worden sind;
Ordonnanzwaffen, die direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden sind (Karabiner 31, Sturmgewehre 57 und 90, Pistole 49 und 75)....
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.
a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
Napoleon hat geschrieben:Man hat mir jedoch gestern folgenden Link zugesendet, ich soll mich hier Informieren!!!
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