Revidiertes Waffengesetz - Spielzeugwaffen und anderes

Allgemeines über die lebendige Geschichte.

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Beitragvon Desmond am Mi 11 Feb, 2009 15:21

Also muss man nur das Arsenal an Karabiner und Langgeweheren sowie Sturmgewehren melden? Kalaschnikov und Garand nicht... OK, wenn sie meinen. Ich warte aber noch ab.
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Beitragvon troupier suisse am Mi 11 Feb, 2009 15:33

Zur Problematik der Nachmeldung

Ich vermute dass viele Unsicherheiten im Punkt der Meldepflicht auf der erweiterten Auslegung des Rechtstextes des Gesetzes beruhen. Ich bin kein Jurist, aber ich vermute dass primär die Buchstaben des Gesetzes selbst zu beachten sind, wenn Zweifel zu einem Informationstext über das Gesetz im Raum stehen. Damit sich der Bürger informieren kann stellt der Bund alle Gesetze offen zur Einsicht ins Internet. Aber ich kann mich bei meinem Standpunkt auch irren. Dies müsste ein Jurist prüfen. Zur Übersicht für die Forengemeinde folgende Zusammenstellung, Irrtum vorbehalten:

Die Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft informiert aktuell (11.02.09) folgendermassen auf der Seite zum

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Dort kann der folgende Artikel gemäss Rechtstext eingesehen werden:(einzusehen unter der URL http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/a42a.html voller Rechtstext downloadbar unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.54.de.pdf)

Art. 42a

116 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (SR 362; AS 2008 5405 Art. 1 Bst. e).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.

2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:

a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;

b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.


Das fedpol informiert aktuell (11.02.09) wiederum auf seiner Website wie folgt: ( einzusehen unter http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/ho ... reits.html )

Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstände [sic] innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.

Nicht anzumelden sind:

- Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben wurden;

- Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.


Folgendermassen formuliert das Formular aktuell (11.02.09) zur Nachmeldung von Schusswaffen:

Die Nachmeldung hat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision zu erfolgen. Folgende Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteile sind zu melden:

einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern und

folgende Handrepetiergewehre:

Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);

Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagd-sportlichen Schiessens zugelassen sind.

Davon sind folgende Fälle von der Meldepflicht ausgenommen:

Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die mittels Vertrag direkt bei einem Waffenhändler erworben worden sind;

Ordonnanzwaffen, die direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden sind (Karabiner 31, Sturmgewehre 57 und 90, Pistole 49 und 75).

Keiner Meldepflicht unterliegen:

Waffen, die mit einer Ausnahmebewilligung erworben worden sind;

Waffen, die mit einem Waffenerwerbsschein erworben worden sind.


Zusammenfassung:

Für Irritation sorgt bis heute die Tatsache, dass unterschiedliche Auslegungen zur Meldepflicht vorliegen. Nochmals zusammengefasst. Der Rechtstext des Gesetzes als Quelle besagt:

1 - Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.

2 - Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:

a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;

b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.


Das fedpol informiert zum Gesetz:

Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstände innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.

Nicht anzumelden sind:

- Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben wurden;

- Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.


Das diesbezügliche Formular zur Nachmeldung besagt:

...Davon sind folgende Fälle von der Meldepflicht ausgenommen:

Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die mittels Vertrag direkt bei einem Waffenhändler erworben worden sind;

Ordonnanzwaffen, die direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden sind (Karabiner 31, Sturmgewehre 57 und 90, Pistole 49 und 75)....


Die Abweichungen vom eigentlichen Text des Gesetzes, wo vom "aktuellen Besitzer" keine Rede ist, haben mich gleichermassen wie viele andere stark verunsichert. Ich weiss nicht was ich nun tun soll. In dieser Sache täte Aufklärung von kompetenter Stelle dringend Not.

Es gibt Auslegungen die besagen dass somit keine der betreffenden Ordonnanzwaffe die je an einen Wehrmann abgegeben wurde und nun in Privatbesitz ist überhaupt meldepflichtig sei, denn sie wäre gesetzeskonform "seinerzeit" zu Eigentum abgegeben worden und somit laut Gesetz nicht meldepflichtig. Aus diesem Grund sei auch die Nichtmeldung gar nicht strafbar, da die Meldung nicht vom Gesetz verlangt würde. Wie gesagt ist dies eine Auslegung. Sie klingt an sich logisch, aber ich bin kein Jurist und masse mir nicht an darüber zu urteilen.
Zuletzt geändert von troupier suisse am Mi 11 Feb, 2009 15:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Hagelhans am Mi 11 Feb, 2009 15:39

Ordonnanzwaffen sind also NICHT zu melden. Die Broschüre mit der Auslegung ist irreführend!

b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.


Seinerzeit heisst nicht an wen und definiert nicht wann. Seinerzeit an den Grossvater abgegeben ist auch seinerzeit.
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Beitragvon Seegras am Mi 11 Feb, 2009 17:03

Richtig. Ordonnanzfeuerwaffen sind damit nach Gesetz überhaupt nicht zu melden -- ausser wenn sie direkt beim Militär gestohlen wurden oder bei einem Waffenhändler gekauft wurden, von der Militärverwaltung also nie abgegeben wurden.

Was die Broschüren und das Formular sagen ist gesetzlich nicht relevant.
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Beitragvon Hagelhans am Mi 11 Feb, 2009 17:16

Wenn sie von einem Händler gekauft wurden, fallen sie zu Punkt a.

a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;


und sind auch nicht meldepflichtig. :-k Lachen oder weinen?

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Beitragvon troupier suisse am Mi 11 Feb, 2009 19:25

Ein Hinweis zu:

b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.


Mir wurde unter anderem auch der Standpunkt dargelegt, dass der Terminus "seinerzeit" im Text des Gesetzes an sich grandios überflüssig sei. Es würde sich am ganze Sachverhalt kein Jota ändern wenn der Text stattdessen nur lauten würde:

Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden.

Der Zusatz "seinerzeit" sei grotesk und gebe dem klaren Satz nur Unklarheit bei, denn zu Eigentum abgegeben sei zu jederzeit dasselbe. Es würden wohl kaum Sturmgewehre die 2001 abgegeben worden seien weniger "seinerzeit" sein als Langgewehre die dem Wehrmann 1932 überlassen worden wären. Einzig der in der Vergangenheit geschehene Akt der Überlassung sei relevant für den status quo.

Ein Standpunkt zu einem Detail den ich durchaus bedenkenswert finde.


Sollte im weiteren der Umstand zutreffen, dass in der Tat der originale Text des Gesetzes ausschliesslich Gültigkeit hat, dann wären davon vermutlich die meisten Schweizer Ordonnanzwaffen betroffen, denn das Gros solcher Waffen in privatem Besitz wurde "seinerzeit" an den ausgedienten Wehrmann abgegeben. Dieser Vorgang war die Norm.

Die selbe Quelle die mir die Finesse zum "seinerzeit" ausführte hat mir auch ausgeführt dass der vor kurzer Zeit kursierende Hinweis, dass besagte Ordonnanzwaffen binnen Jahresfrist zu melden seien, aber im Unterlassungsfall von einer Bestrafung abgesehen würde, Nonsense sei. Wenn es sich um Ordonnanzwaffen handle die von einstigen Wehrmännern stammen, seien sie sowieso von der Meldepflicht ausgenommen. In einem Rechtsstaat könne niemand für etwas bestraft werden das nicht strafbar sei. Es sei also absurd davon zu reden dass auf etwas verzichtet würde, was ohnehin nicht möglich sei.

Allerdings möchte ich selbst dazu noch etwas zu bedenken geben. Nämlich dass Karabiner 31, die vor einigen Jahren im Rahmen von Bestandsräumungen in den Liqiuidationsshops günstig erworben werden konnten, bei buchstabengetreuer Auslegung des Gesetzes nicht unter Punkt b fallen:

b. Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden.


Sie wurden nicht zu Eigentum abgegeben sondern verkauft. Indes könnten sie daher eventuell unter Punkt a fallen:

a. Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;


Ich weiss nicht, ob die Liquidationsshops der Armee über Waffenhandelsbewilligungen verfügen. Wenn nicht, wären die Karabiner meldepflichtig. Da sollte sich jeder einzelne in seinem Kanton kundig machen.
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Beitragvon Napoleon am Do 12 Feb, 2009 17:19

Mich wundert einfach nichts mehr. Ich Frage mich nur wer solche gesetze erlässt und gleichzeitig die Formulare und Broschüren so stümperhaft ausführt.

Übrigens sind meine Anfragen beim Fedpol immer noch nicht beantwortet. Resp. auch die Pressemitteilung, welche schon vor 2 Wochen angekündigt war, ist immer noch in Bearbeitung.
Man hat mir jedoch gestern folgenden Link zugesendet, ich soll mich hier Informieren!!!

http://www.blick.ch/news/schweiz/fertig ... ten-111909

Danach war mir einiges klar, weshalb alles so lange geht, wenn selbst das Fedpol ihre Infos vom Blick hat. :smt022

Ich Frage mich nur ob alle unsere schweizer Gesetzbücher voll sind mit solchen Fehlern.
Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft uns einen Feind. Man muß mittelmäßig sein, wenn man beliebt sein will.
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Beitragvon Hagelhans am Do 12 Feb, 2009 18:05

Mich wundert es irgendwie nicht, dass man zur Information über das Gesetz auf den Blick verwiesen wird. Ich vermute so wie so, dass dieses gesetz von Karikaturisten entworfen wurden.
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Beitragvon troupier suisse am Do 12 Feb, 2009 18:39

1. die zuständige Amtsstelle arbeitet noch immer an einer Pressemitteilung die den Sachverhalt definitiv ausführen soll.

2. zur Information verweist die Amtsstellte daher auf eine Meldung in der Boulevardpresse.

Urban Pirol, Volker Pispers, Dieter Hildebrand - schaut auf dieses Land und weint weil ihr in Deutschland Kabarett machen müsst.
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Beitragvon Desmond am Do 12 Feb, 2009 19:10

Napoleon hat geschrieben:Man hat mir jedoch gestern folgenden Link zugesendet, ich soll mich hier Informieren!!!

Habe ich das richtig verstanden? Das FEDPOL schickt dir einen Link vom Blick?

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