Revidiertes Waffengesetz - Spielzeugwaffen und anderes

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Revidiertes Waffengesetz - Spielzeugwaffen und anderes

Beitragvon Napoleon am Sa 24 Jan, 2009 08:16

So, hier wieder mal was aus der Presse von heute Morgen.

BAZ 24.1.09 Waffengesetz erntet Kritik von Detaillisten und Kostümhändlern

Bild

Mal schauen wie es aussieht, wenn die Grossdetailhändler sich in die Sache einmischen.
Zuletzt geändert von Napoleon am Mi 01 Apr, 2009 05:09, insgesamt 4-mal geändert.
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Beitragvon Hagelhans am Sa 24 Jan, 2009 09:09

"Man kann immer spitzfindiger Argumentieren." Dieses Zitat von Herrn Mannhart muss man sich merken.
Bis anhin glaubte ich das Spitzsfindigkeit die fundamentale Grundlage des römischen Rechtes ist. Alles hat genau deviniert zu sein und alles was nicht verboten ist, ist demzufolge legal. Genau so umgekehrt.
Mal ehrlich, kann jeder Polizist in einer Notwehrsituation im Dunkeln auf zwanzig Meter eine Faustfeuerwaffe von einer Banane unterscheiden?
Ich behaubte Polizisten zu kennen die dies bei Tageslicht im ruhr Zustand auf zwei Meter nicht können.
Wieviele gehen mit einer scharf geladenen Waffe an einen Maskenball und im gegenzug, wie oft wird eine Imitationswaffe zu kriminellen Zwecken missbraucht?

Der Kriminelle wird schon seine Auswege finden, wen er im im Kostümverleih nicht mehr fündig wird. Ist er dort jemals als Kunde bekannt gewesen?
Also angenommen ich will einen Bankraub machen, dan gehe ich zu Pat und frage nach einem Roten Puli mit Nummer, blauen Hosen, einem Damenstrumpf und einer MP aus Plastik. :-k
Schlussendlich ist dieses Gesetz so sinvoll wie wen man Vieren verbieten würde um damit Infektionskrankeiten eindämmen zu wollen.
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Beitragvon Napoleon am Di 27 Jan, 2009 11:30

Das ganze zieht immer weitere Kreise.........

http://www.20min.ch/news/schweiz/story/22528244
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Beitragvon Stefan vom Basilisk am Di 27 Jan, 2009 11:41

Gut so. Wo die Privatleute scheitern, haben vielleicht grosse Firmen bessere Chancen, da sie ganz andere Rescourcen haben - bzw ganze Rechtsabteilungen.

Laura hatte noch die Idee, dass der besagte Polizist in der Ostschweiz das vielleicht ganz bewusst gemacht hat, um den Unsinn des neuen Waffengesetzes zu zeigen. Denn bisher hatte ich von Seite Polizei auch relativ viel Unmut über das neue Gesetz mitbekommen.
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Beitragvon troupier suisse am Mi 28 Jan, 2009 07:58

A propos Ostschweiz. Das Thema hat nun auch die Medien dort erreicht. Unter diesem Link gibt's seit Gestern Nachmittag auf einem Ostschweizer Newsportal einen kurzen Text und einen Audio-Beitrag mit Stellungnahmen:

http://www.toponline.ch/area-1.rub-41.art-114741.tce
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Beitragvon Napoleon am Mi 28 Jan, 2009 08:26

und noch mehr.

http://www.zisch.ch/navigation/top_main ... OID=306982

Bild

Es handelt sich bei diesem Plastikspielzeug hier übrigens um einen ziemlich realistischen Nachbau der Walther P99, bekannt aus James Bond. Man vergleiche und staune: http://www.sightm1911.com/lib/review/waltherp99.htm

Zu beachten was man hier verkauft und mir verbietet man das vermieten von Modell-Steinschlosspistolen!!!
Zuletzt geändert von Napoleon am Mi 28 Jan, 2009 12:02, insgesamt 2-mal geändert.
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Beitragvon Napoleon am Mi 28 Jan, 2009 10:03

So sieht das Gesetz eigentlich fast in allen europäischen Ländern aus.

Airsoft-Waffen mit einer Geschossenergie von mehr als 0,5 Joule bis maximal 7,5 Joule sind ab 18 Jahren frei verkäuflich. Diese müssen mit einem "F" in einem Fünfeck gekennzeichnet, d. h. bei einem Beschussamt getestet worden sein. So markierte Airsoft-Waffen sind rechtlich gesehen Schusswaffen und bedürfen keines Waffenscheines zum Führen innerhalb Privatgrundes wie so oft behauptet.
Die Formulierung des Waffengesetzes besagt nicht, dass Waffen, welche zum Spiel bestimmt sind einen Waffenscheinung nötig machen. Es ist weder ein kleiner Waffenschein, welcher nur für Schreckschusswaffen gedacht ist, noch ein anderer Waffenschein von nöten, da erst bei einer Überschreitung der Mündungsenergie von 7,5 Joule eine Schusswaffe bzw. ein Softair zu einer Waffe wird, welche einen Waffenschein nötig macht.

Die Kategorie von Airsoft-Waffen, welche eine Geschossenergie von weniger als 0,5 Joule besitzen, unterliegen nicht dem Waffengesetz, wenn es sich um Spielzeugwaffen im Sinne der Richtline 88/378/EWG handelt. Sie können ab 14 jahren erworben und benutzt werden.

Waffen der dritten Gruppe sind jugendfrei bzw. ab 3 Jahren frei erhältlich, da sie eine Geschossenergie von weniger als 0,08 Joule aufweisen. Bei dieser Gruppe wird die Munition meist durch einen Elektromotor oder manuell per Federdruck (Spring) aus dem Lauf befördert.
Die Versionen, die ab 14 Jahren oder jünger erworben werden können, dürfen grundsätzlich auch geführt werden, da es sich hier rechtlich um Spielzeug handelt (obwohl möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit durch Belästigung der Allgemeinheit, §118 OWiG, gegeben sein könnte.)


Und noch einer: http://www.toponline.ch/area-1.rub-41.art-114741.tce
Zuletzt geändert von Napoleon am Mi 28 Jan, 2009 12:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Seegras am Mi 28 Jan, 2009 11:26

Und hier was Schusswaffen in Deutschland betrifft:
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10 Armbrüste;


Was wesentlich sinnvoller tönt als das was nun im schweizer Waffengesetz drin ist.
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Beitragvon Hagelhans am Mi 28 Jan, 2009 15:53

Deren Model vor....entwickelt worden ist.

So ist`s sinnvoll vormuliert! Bravo!
Nur so ist ein gesetz nützlich. Es regelt die Art der Waffe und ihre funktionsweise. Nicht das Baujahr.Man sieht hier eindeutig, dass der Texter etwas von Waffen versteht.
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Beitragvon troupier suisse am Do 29 Jan, 2009 21:47

Neues von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt:

28.01.2009
Soft-Air-Guns bewilligungspflichtig!

Im schweizerischen Waffengesetz gelten neu unter anderem Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, als Waffen. Deren Erwerb und Tragen bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Einen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Waffengesetz unter 18-jährige Personen nicht.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begrüsst diesen Schritt des Gesetzgebers, da es in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen Verwechslungen solcher Imitate mit echten Schusswaffen gekommen ist. Zudem möchte die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Eltern und Jugendliche darauf aufmerksam machen, dass auch bereits erworbene Waffen unter das Waffengesetz fallen. Sie dürfen zwar weiterhin zu Hause aufbewahrt, keinesfalls aber weitergegeben oder getragen werden. Ohne die entsprechende Bewilligung macht man sich strafbar und der Gegenstand wird beschlagnahmt.

Markus Melzl, Kriminalkommissär
Chef Medien und Information


Publiziert auf der Website der Stawa BS

Auch hier stellt sich einmal mehr die Frage, was sind Imitationswaffen die verwechselt werden können? Zählen hier auch die täuschend echten Spielzeugwaffen auf dem Warenhaus dazu. Wenn ja, bräuchte es dazu eine Bewilligung für den Kauf. Eine interessante Situation. Vor allem lässt der Zeitpunkt dieser Verlautbarung aufhorchen, denn offiziell ist das Detail mit den Spielzeugwaffen von Bern noch gar nicht klar kommuniziert. Das würde in den Warenhausketten heikle Situationen schaffen. Abgesehen davon bin ich allerdings der Meinung, dass es bessere Spielzeuge für Kinder gibt als Plastikwaffen.
Zuletzt geändert von troupier suisse am Fr 06 Feb, 2009 18:49, insgesamt 1-mal geändert.
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