So, hier wieder mal was aus der Presse von heute Morgen.
BAZ 24.1.09 Waffengesetz erntet Kritik von Detaillisten und Kostümhändlern
Mal schauen wie es aussieht, wenn die Grossdetailhändler sich in die Sache einmischen.
Moderator: Hagelhans
Airsoft-Waffen mit einer Geschossenergie von mehr als 0,5 Joule bis maximal 7,5 Joule sind ab 18 Jahren frei verkäuflich. Diese müssen mit einem "F" in einem Fünfeck gekennzeichnet, d. h. bei einem Beschussamt getestet worden sein. So markierte Airsoft-Waffen sind rechtlich gesehen Schusswaffen und bedürfen keines Waffenscheines zum Führen innerhalb Privatgrundes wie so oft behauptet.
Die Formulierung des Waffengesetzes besagt nicht, dass Waffen, welche zum Spiel bestimmt sind einen Waffenscheinung nötig machen. Es ist weder ein kleiner Waffenschein, welcher nur für Schreckschusswaffen gedacht ist, noch ein anderer Waffenschein von nöten, da erst bei einer Überschreitung der Mündungsenergie von 7,5 Joule eine Schusswaffe bzw. ein Softair zu einer Waffe wird, welche einen Waffenschein nötig macht.
Die Kategorie von Airsoft-Waffen, welche eine Geschossenergie von weniger als 0,5 Joule besitzen, unterliegen nicht dem Waffengesetz, wenn es sich um Spielzeugwaffen im Sinne der Richtline 88/378/EWG handelt. Sie können ab 14 jahren erworben und benutzt werden.
Waffen der dritten Gruppe sind jugendfrei bzw. ab 3 Jahren frei erhältlich, da sie eine Geschossenergie von weniger als 0,08 Joule aufweisen. Bei dieser Gruppe wird die Munition meist durch einen Elektromotor oder manuell per Federdruck (Spring) aus dem Lauf befördert.
Die Versionen, die ab 14 Jahren oder jünger erworben werden können, dürfen grundsätzlich auch geführt werden, da es sich hier rechtlich um Spielzeug handelt (obwohl möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit durch Belästigung der Allgemeinheit, §118 OWiG, gegeben sein könnte.)
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10 Armbrüste;
28.01.2009
Soft-Air-Guns bewilligungspflichtig!
Im schweizerischen Waffengesetz gelten neu unter anderem Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, als Waffen. Deren Erwerb und Tragen bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Einen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Waffengesetz unter 18-jährige Personen nicht.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begrüsst diesen Schritt des Gesetzgebers, da es in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen Verwechslungen solcher Imitate mit echten Schusswaffen gekommen ist. Zudem möchte die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Eltern und Jugendliche darauf aufmerksam machen, dass auch bereits erworbene Waffen unter das Waffengesetz fallen. Sie dürfen zwar weiterhin zu Hause aufbewahrt, keinesfalls aber weitergegeben oder getragen werden. Ohne die entsprechende Bewilligung macht man sich strafbar und der Gegenstand wird beschlagnahmt.
Markus Melzl, Kriminalkommissär
Chef Medien und Information
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