090204 Merkblatt Handel Waffenrecht hat geschrieben:Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Hauptabteilung Dienste
Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben
Merkblatt für den Handel
mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen
Worum geht es?
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen werden immer wieder bei Delikten als
Drohmittel eingesetzt. Dadurch können gefährliche und tragische Situationen entstehen. Um
solche Vorfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber entschieden, Imitations-, Schreckschuss-
und Soft-Air-Waffen, die mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, echten Waffen
gleichzustellen. Dieses Merkblatt fasst die zentralen Punkte dazu aus Waffengesetz und
Waffenverordnung zusammen.
Wann sind Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen als Waffen im Sinne des
Waffengesetzes zu behandeln?
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen fallen gemäss Gesetz dann unter das
Waffengesetz, «wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können» (Art. 4 Abs.
1 Bst. g Waffengesetz). Gemäss Art. 6 der Waffenverordnung sind alle Gegenstände
«verwechselbar», die «auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen» oder anders
herum gesagt: wenn sie von Laien nicht auf den ersten Blick als Spielzeugwaffe erkennbar
sind. Diese Auslegung von Art. 6 der Waffenverordnung wurde vom Arbeitsausschuss
Waffen und Munition (AWM) vorgenommen. Der AWM setzt sich zusammen aus Vertretern
der Kantonspolizeien und des Bundes. Seine Aufgabe ist es, den Vollzug des Waffenrechts
in den Kantonen zu koordinieren.
Was sind die Konsequenzen, wenn Gegenstände unter das Waffengesetz fallen?
• Der Verkauf dieser Waffen darf nur mit einer «Waffenhandelsbewilligung für
Nichtfeuerwaffen» erfolgen. Diese wird nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung erteilt.
Abgelegt werden muss die Prüfung beim Waffenbüro des Kantons, in dem sich das
Geschäft befindet. Weitere Informationen zur Waffenhandelsbewilligung sind zu finden
unter http://waffen.fedpol.admin.ch , Rubrik «Waffenhandel».
• Der Käufer der Waffen muss 18 Jahre alt sein.
• Der Verkauf der Waffe muss mittels eines schriftlichen Vertrags dokumentiert werden.
Der Vertrag ist von beiden Parteien während 10 Jahren aufzubewahren. Die Vorlage für
einen solchen Vertrag ist zu finden unter http://waffen.fedpol.admin.ch , Rubrik «Gesuche
und Formulare».
• Der vorsätzliche und gewerbsmässige Verkauf ohne Waffenhandelsbewilligung kann mit
einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Was tun bei Unklarheiten?
Die Kantonalen Waffenbüros und die Zentralstelle Waffen stehen Ihnen in Zweifelsfällen
jederzeit zur Verfügung. Die Kontaktadressen finden Sie in der Beilage.
Zentralstelle Waffen, 13.2.2009