troupier suisse hat geschrieben:Abgesehen davon dass das eine zur direkten Reproduktion verwendbar ist, und das andere eher nur zur Illustration als Abbildung - besteht zwischen historischen Dokumenten und historischen Objekten ein juristischer Unterschied wenn es um bildliche Wiedergaben davon geht?
Ja. Gehen wir mal davon aus dass kein Urheberrecht auf dem Objekt liegt, d.h. der Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben ist.
Eine Fotografie/Scan eines Dokumentes oder Bildes ist in dem Fall eine "mechanische" Reproduktion ohne Schöpfungshöhe, es entsteht kein neues Urheberrecht daraus. Grund: Jeder der vom Original eine Kopie/Scan/Fotografie macht wird schlussendlich mehr oder weniger dasselbe Endergebnis haben.
Eine Fotografie eines dreidimensionalen Objekts hingegen ist ein Kunstwerk an sich. Abhängig von Beleuchtung, Winkel und Entfernung ergibt sich dadurch jedesmal eine eigene Ansicht. Wenn man jemandem sagt "Fotografier die Statue" wird jedesmal was anderes herauskommen. Deshalb hat diese Fotografie eine Schöpfungshöhe, und unterliegt dem Urheberrecht.
troupier suisse hat geschrieben:Es gibt historische Museen wo fotographische Aufnahmen von Originalexponaten generell strikt gehabhabt werden, und dies nicht nur zum Schutz der Objekte gegen Lichtempfindlichkeit oder wegen der Sicherheitsbestimmungen. Mir sind konkret Fälle von mittelalterlichen Steinplastiken bekannt, von denen nur unter strengen Auflagen überhaupt privat Bilder gemacht werden dürfen, und dann dürfen diese Aufnahmen auch nicht publiziert werden.
Das hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun, sondern mit dem Besitz- und dem Hausrecht. Solange diese Plastik nicht öffentlich draussen herumsteht kann dir das Museum auch solche Auflagen machen.
(Das mit dem "öffentlich" ist vorallem relevant wenn das Objekt noch unter Urheberrecht steht; dann ist nämlich das Fotografieren _trotzdem_ erlaubt. Dur darfst also im HB Zürich Fotos von Niki de Saint Phalles Engel machen. Aber hier irrelevant).
Wenn dir ein Museum das Fotografieren "nicht Urheberrechtlich geschützter Werke" verbietet, dann tut es das nur mit dem Hausrecht. Und die Konsequenz wenn du es trotzdem tust ist einzig und allein herausgeworfen zu werden (und eventuell Hausverbot zu bekommen). Das Museum darf dir auch die Aufnahmen nicht wegnehmen (gerade bei Fotografien von dreidimensionalen Objekten -- da hast du nämlich ein Urheberrecht drauf, und dir die Aufnahmen wegzunehmen wäre logischerweise Urheberrechtsverletzung), und du darfst sie auch veröffentlichen. Im Falle von Fotos von Bildern/Dokumenten als "Gemeinfrei", im Falle von Fotos von Plastiken/Sachkultur mit dir als Urheber des Bildes.
Ein anderer Fall ist wenn du das Hausrecht des Museums nicht einfach missachten willst, dann kann es sein dass dich das Museum ein NDA (Non-Disclosure-Agreement) unterschreiben lässt. Das ist dann Vertragsrecht, und ein Vertragsbruch ist wohl nicht empfehlenswert.
Die Frage die sich hier natürlich stellt ist "wie weit geht das Hausrecht?", vor allem wenn man als Bürger der Schweiz ganz offensichtlich Miteigentümer des Landesmuseums ist... Lässt sich ein generelles Fotografie-verbot mit dem gesetzlichen Auftrag des Museums überhaupt vereinbaren? (Ein bedingtes bestimmt, wenn zum Beispiel das Werk durch die Benutzung von Blitzlicht beschädigt werden _könnte_, dann hat das Museum jedes Recht die Benutzung von Blitzlicht zu verbieten.)