Moderator: Hagelhans
In Nummer 1, das Geschossspielzeug betreffend, wird im Ergebnis zur bis zum 1. April 2003 geltenden Rechtslage (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV vom 10. März 1987, BGBl. I S. 777) zurückgekehrt.
Die bisherige Fassung hatte an das durch die EU geprägte Spielzeugrecht zwei Anlehnungen genommen, nämlich zum einen die Geschossenergiegrenze von 0,08 Joule (J) und zum anderen den Begriff der getreuen Nachahmung. Diese Anlehnungen, die eine unmittelbare Verzahnung von Spielzeugrecht und Waffenrecht bewirken sollten, haben in ein Dilemma geführt:
Die Geschossenergiegrenze ist im Spielzeugrecht differenziert und beträgt im Fall starrer Geschosse 0,08 J, im Fall elastischer Geschosse oder von Geschossen mit elastischer Aufprallspitze 0,5 J. Diese Differenzierung lässt sich mangels Parametrisierbarkeit im Waffenrecht, wo es um normative Abgrenzungen mit sanktionsbewehrten Rechtsfolgen für jedermann geht, nicht normenklar abbilden. Daher musste der durch das WaffG ausgelöste Konflikt mit dem Spielzeugrecht, der sonst zur Errichtung eines EU-widrigen Handelshemmnisses in Bezug auf Spielzeug geführt hätte, aufgelöst werden.
Dies geschieht dadurch, dass für Geschossspielzeug, das für Kinder bestimmt ist, der Vorrang des höherrangigen und spezielleren Gesetzes gilt; dies hat auch der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18. Juni 2004 klargestellt.
Um das Waffenrecht mit dem Spielzeugrecht wieder kompatibel zu machen, muss zur 0,5-Joule-Grenze zurückgekehrt werden. Da es keinen Sinn ergibt, zum Spiel für Erwachsene bestimmtes Geschossspielzeug anders zu behandeln als solches für Kinder, geschieht dies für alle zum Spiel bestimmten Schusswaffen.
Auch der Begriff der getreuen Nachahmung ist – jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im Spielzeugrecht zukommt - für das Waffenrecht unbrauchbar. Das Spielzeugrecht stellt allein auf das äußere Erscheinungsbild ab; in der Praxis läuft diese Bestimmung allerdings weitestgehend leer, so dass europa- und damit auch deutschlandweit äußerst originalgetreues Geschossspielzeug im Umlauf ist.
Das Waffenrecht musste darauf dadurch reagieren, dass durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 3. Mai 2004 auf die (nicht nur äußere, sondern) auch innere Entsprechung von Original und Spielzeugimitat abgestellt wurde. Damit lief dieses Tatbestandsmerkmal faktisch leer.
Dies war aber erforderlich, um eine flächendeckende „Kriminalisierung der Kinderzimmer“ zu verhindern. Denn der Umgang mit einer nicht vom WaffG ausgenommenen Schusswaffe, die keine beschussrechtliche Kennzeichnung trägt, richtet sich nach den Kriterien einer „scharfen“ Waffe und ist somit – bei Strafandrohung und Strafverfolgungszwang – waffenbesitzkarten- und waffenscheinpflichtig. Es ist schon unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung konsequent, diesen in Spielzeug- und Waffenrecht unterschiedlich gebrauchten Begriff, der zudem im Waffenrecht eine leere Worthülse ist, aus dem Waffenrecht zu eliminieren.
Die Rückkehr zur bis 1. April 2003 insoweit geltenden Rechtslage ist unter dem Gesichtspunkt der inneren Sicherheit vertretbar. Für Anscheinswaffen wird in § 42a-neu eine sachgerechte Umgangsbeschränkung durch das Verbot des offenen Führens eingeführt.
Napoleon hat geschrieben:Oeffentliches Trageverbot.
Napoleon hat geschrieben:Hier kriminalisiert man schlichtweg unbescholtene Bürger dieses Staates.
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