Ein möglicher Ansatz zur Klärung bietet vielleicht ein Regelwerk aus der damaligen Zeit, welches bis zum heutigen Zeitpunkt immer wieder auch zu ähnlichen Diskussionen Anlass gegeben hat: Das Kriegsrecht laut Genfer und Haager Konvention
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Landkriegsordnung
Innerhalb des humanitären Völkerrechts entwickelte sich neben dem Haager Recht, dessen zentrale Komponente die Haager Landkriegsordnung ist, noch das in den Genfer Konventionen formulierte Genfer Recht. Dieses regelt, ausgehend von seinen historischen Ursprüngen, vor allem den Umgang mit den sogenannten Nichtkombattanten, also Personen, die im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht an den Kampfhandlungen beteiligt sind. Dabei handelt es sich um verwundete, erkrankte und gefangengenommene Soldaten sowie Zivilpersonen. Demgegenüber enthält das Haager Recht überwiegend Festlegungen zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung und damit vor allem Regeln für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen, den Kombattanten.
Vielleicht geht es bei dieser Diskussion auch darum, ob nun ein Zivilist an einer kriegerischen Aktion teilnehmen durfte, resp. darf.
Kombattanten sind nach dem humanitären Völkerrecht Personen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Konflikts zu Kriegshandlungen berechtigt sind. Sie haben Anspruch auf eine Behandlung nach den Regeln der Genfer Konventionen. Sie können natürlich bestraft werden, wenn sie Kriegsverbrechen begehen. Sie verlieren den geschützten Kombattantenstatus, wenn sie nicht unterscheidbar von Zivilpersonen kämpfen, ihre Waffen nicht offen tragen oder die Uniform des Kriegsgegners tragen. In diesem Fall steht ihnen aber dennoch ein humanitärer Schutz zu, unter anderem ein faires Gerichtsverfahren und menschliche Behandlung, so, wie es für Strafgefangene in einer zivilisierten Rechtsordnung auch gilt.
Ob nun im Rahmen des Reenactments die Darstellung von Widerstandsorganisationen gebilligt werden soll, darüber urteile ich nicht. Einzig gebe ich Anlass zum Nachdenken, da auch im Falle eines deutschen Einmarsches, oder später eines beabsichtigten Durchmarsches der WAPA-Armeen in der Schweiz der Aufruf zum Widerstand erfolgt wäre. Dass es zu unregulären Kombattanten gekommen wäre, ist nur stark zu vermuten.