Neu aufgeschaltet Viel Vergnügen beim Stöbern!
http://www.lucascranach.org/
Und noch die Nachrichtenmeldung dazu:
http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/ak ... ndent=true
Moderator: Hagelhans
Die Fotografien von Kunstwerken, die sog. Lichtbilder oder Lichtbildwerke werden im Urheberrecht geschützt (UrhG § 72, sog. Leistungsschutzrecht). Handelt es sich um ein Foto, das durch einfaches technisches Abfotografieren einer meist zweidimensionalen Vorlage entstanden ist, entsteht ein sog. Lichtbild. Der Schutz erlischt 50 Jahre nach Herstellung des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre nach seinem ersten erlaubten Erscheinen. Handelt es sich um ein Foto, das z.B. durch die Wahl des Blickwinkels und der Beleuchtung eine eigene Werkqualität aufweist, gilt es als sog. Lichtbildwerk und ist als solches bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt (§ 64 UrhG).
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