Böller-, Kanonen und Schwarzpulverrausch;-)

Moderator: troupier suisse

Beitragvon Voltigeur am Di 25 Aug, 2009 11:34

@ Desmond

Die Waffe ist kein Problem am Zoll, aber


Der Besitz von Schwarzpulver und das Verbringen in die EU ist in fast allen EU Staaten strafbar, so keine Genehmigung vorliegt. Soweit mir bekannt ist, gilt dieses Recht auch für Schweizer, Iraker, Afghanen und Paraguayos, die sich in der EU aufhalten.
Übrigens ist auch das Verbringen von Pulver aus NL nach D ohne Verbringungsgenehmigung verboten.

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Beitragvon Dietrich am Di 25 Aug, 2009 11:40

Das deutsche Sprengstoffgesetz und seine Auswirkungen auf das Hobby- endlose Weiten......

Leider geht oft unter, daß es zwei verschiedene "Scheine" gibt, die zu unterschiedlichen Sachen berechtigen. Meistens wissen das nicht einmal die Leute, welche diese Scheine haben. Und die zuständigen staatlichen Stellen wissen es oft auch nicht.

Nr. 1 ist das "Zeugnis über die Teilnahme an Lehrgängen nach § 32 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz", allgemein bezeichnet als "Befähigungsnachweis".
Dieses kann man erlangen, indem man an einem Lehrgang teilnimmt, der von Waffen- und Schwarzpulverhändlern, Schützenvereinen oder Sprengmeistern durchgeführt wird und meistens zwei Tage dauert.
Inhalt dieses Lehrgangs sind: Lagerung, Transport und Umgang mit Pulver, Gefahren und Sicherheitsvorschriften, gesetzliche Vorgaben, Laden und Schießen mit Vorderladerwaffen und Böllern sowie einem "praktischen" Teil: Pulver verbrennen auf verschiedene Weisen.
Der Lehrgang endet mit einer Prüfung, und wenn man die besteht, bekommt man besagtes Zeugnis. An diesen Lehrgängen kann jeder teilnehmen, also auch Leute, die nicht deutsche Staatsbürger sind.

Es empfiehlt sich, den Lehrgang gleich für Treibladungs- und Böllerpulver zu machen, das gilt dann sowohl für´s "scharfe" Schießen, als auch für das "Böllern". Und das Zeugnis belegt dann, daß man Bescheid weiß und Pulver verbrennen kann.

Die Nr. 2 ist dann die "Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes", vulgo: Sprengstofferwerbsschein.
Um den zu bekommen, braucht man:
- oben beschriebenen Befähigungsnachweis
- einen "Bedürfnisnachweis", aus dem hervorgeht, daß man auch wirklich Pulver braucht. In der Regel wird dieser von den Vereinen ausgestellt, in denen man schießt oder böllert
- eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung", aus der hervorgeht, daß man nicht vorbestraft ist und nichts darauf schließen läßt, daß man mit dem Pulver Autos sprengt oder Banken überfällt. Diese Bescheinigung stellt die Polizei aus.

Bis hierhin kann also auch jeder Schweizer mitspielen. Aber dann kommt es: Diese drei Sachen reicht man bei der für den Antragsteller zuständigen Behörde ein, meistens dem jeweiligen Ordnungsamt. Und diese Behörde stellt dann den Sprengstofferwerbsschein aus, mit dem man dann Pulver erwerben, aufbewahren, transportieren und verbrennen darf. Aber da die für schweizer Bürger zuständigen Behörden keine deutschen Scheine ausstellen und deutsche Behörden für Schweizer nicht zuständig sind, wird wohl auch kein Schweizer jemals einen deutschen Sprengstofferwerbsschein bekommen. Sofern er nicht einen zweiten Wohnsitz in Deutschland hat.

Dieser Schein berechtigt übrigens auch dazu, Leute ohne Schein beim Böllern und Schießen zu beaufsichtigen und anzuleiten. Theoretisch reicht es also aus, wenn bei einer Kanonenmannschaft oder einer Schützenrotte ein Scheininhaber als Leiter zugegen ist; dieser hat dann allerdings auch die Verantwortung und wird zur Rechenschaft gezogen, wenn was passiert.

Fazit: Wer als Schweizer in Deutschland schießen oder böllern will, muß eine Aufsichtsperson nachweisen, die für ihn verantwortlich ist. Und er ist gut beraten, wenn er eingangs erwähntes Zeugnis besitzt, aus dem hervorgeht, daß er weiß, was er da tut.
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Beitragvon elias am Di 25 Aug, 2009 14:27

Wenn ich das jetzt richtig verstehe:

Ich brauche

Schein Nr 1: um mit Sprengstoff hantieren zu dürfen. Also Kammer vorbereiten, Zündkraut auftragen, Kanone abfeuern.

Schein Nr 2: wenn ich das Schwarzpulver beziehen können will.

Wenn ich nun vorallem "befähigt" sein will, die Tätigkeiten wie bei Schein 1 beschrieben auszuführen, benötige ich Schein 2 nicht. In der Regel sollte ich ja davon ausgehen können, dass das Pulver vom Veranstalter, respektive meinem Hauptmann o.ä. beschafft wird. Ich will lediglich in jeder Mannschaftsfunktion meinen Beitrag leisten können.

Hab ich jetzt alles durcheinander gebracht? 8-[
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Beitragvon Desmond am Di 25 Aug, 2009 14:41

elias hat geschrieben:Wenn ich das jetzt richtig verstehe

Ich habe es gleich verstanden... aber irgendwie kotzt es mich gewaltig an, für 2 Tage nach D zu reisen, um irgend so einen Schein zu bekommen. Vielleicht sollte ich darüber nachdenken Hellebardier zu bleiben.
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Beitragvon elias am Di 25 Aug, 2009 15:32

Desmond hat geschrieben:... aber irgendwie kotzt es mich gewaltig an, für 2 Tage nach D zu reisen, um irgend so einen Schein zu bekommen. Vielleicht sollte ich darüber nachdenken Hellebardier zu bleiben.


Ich finde es ganz in Ordnung, sich die Grundlagen und gesetzlichen Bestimmungen an einem 2-tägigen Kurs anzueignen. Für das Lenken eines Autos investiert mann/frau einiges mehr in Ausbildung und die Investition ist doch sicher auch nicht verkehrt, oder?
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Beitragvon Voltigeur am Di 25 Aug, 2009 15:41

Hier mal die Antwort von einen Rechtsanwalt der sich mit Fragen im Reeactment auseinander setzt.:

Hallo Voltigeur,

Der Deutsche oder europäische Feuerwaffenpass ist ein Papier, das nur in den Grenzen der EU gilt. Es dient zum Nachweis des Besitzes auf Reisen über die Grenzen der EU-Staaten und soll auch die Genehmigung des Zielstaates enthalten.
Solange die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und auch keine Kooperationsvereinbarung mit dem Inhalt Waffenrecht eingeht, braucht Dich der Feuerwaffenpass nicht zu interessieren.

Nationale Gesetze gelten nur für die Staatsbürger des Landes. Demnach kann auch niemend von einem schweizer Staatsbürger einen nach deutschem Recht erforderlichen Sprengstoffschein verlangen.

Ansonsten für den der es sich wirklich antun will.

Waffe grds. feiverkäuflich ab 18 Jahre.
Blei-Kugeln etc. für Schießstand ebenfalls, da blei , selbst gießbar oder frei erwerbbar ist.

Wofür man eine Erlaubnis benötigt: für den Erwerb. Lagerung und die Verwendung von Schwarzpulver.
Rechtsgrudnlage: § 27 Sprengstoffgesetz, deswegen auch häufig 27er-Schein gennant.

Dafür nötig: Antragstellung bei lokaler Ordnungsbehörde, guter Leumand/keine Vorstrafen sowie 1. ein Absolvieren eines Vorderladerkurses (z.B. bei Frankonia) und 2. eine Bedürfnisbescheinigung einer Vereinigung, dass man einen Grund hat (z.B. Teilnahme an historischen Veranstaltungen bzw. Mitgliedschaft im Schützenverein, Schwarzpulver zu erwerben und zu verwenden.
Wenn alles vorliegt, kann die Ordnungsbehörde dann - teilweise gegen happige Gebühren von über 100 Euro - die Erlaubnis erteilen. Örtlich unterschiedlich werden die Räumlichkeiten, in denen das Schwarzpulver gelagert werden soll, auch von der Behörde inspiziert. Erlaubnis ist nur befristet und muss alle paar Jahre verlängert werden.

Insoweit viel Vergnügen beim Behördenmarathon!
J.-B.
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Beitragvon Voltigeur am Di 25 Aug, 2009 15:52

Hier nochmal im Detail.:

Hallo Reinhard

Den Schein brauchst Du alleine schon für den Umgang mit dem Schwarz-Pulver.

Dies umfaßt Hantieren, Transportieren und ggf. Lagern des Pulvers.

Es gibt eigentlich drei Lehrgänge, deren Inhalte sich nach deinem späteren Bedarf richten.
Dies sind:

1. Vorderlader-Lehrgang

Dabei wirst Du in den rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Pulver (Spreng-Gesetz), den Transport- und Sicherheitsrichtlinien, ein wenig Chemie und ein bisschen Waffenkunde unterrichtet.

Anschließend wird i.d.R. eine praktische Lade- und Schiessübung auf einem Schiessstand durchgeführt und natürlich die offizielle Prüfung, bei der i.d.R. Beamte des Ordnungsamtes die Aufsicht haben (Fragebögen, wie beim Führerschein).

2. Böller-Lehrgang

Der Böller-Lehrgang umfaßt i.d.R. auch die Inhalte des Vorderlader-Lehrgangs, es werden aber noch diverse Zusatzinhalte vermittelt (Sicherheitsabstände, Aufstellung, Anmeldung f. Öffentl. Böllern, Bau von Handböllern etc.).

Prüfung etc. erfolgt analog 1.

3. Wiederlader-Lehrgang

Meist von Jägern und Sportschützen besucht, die (statt Schwarzpulver) Nitro-Zellulose-Pulver verwenden, um Patronen wieder neu zu laden.

Hier lernst Du noch Dinge über Patronen, Bearbeitung von Patronen, Pulversorten, Ladungsmengen, Geschossarten usw.

Prüfung wie oben.

------------
Voraussetzung für die Teilnahme an einem dieser Lehrgänge ist stets eine sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigung". Diese Bescheinigung sollte man i.d.R. einige Monate vor dem geplanten Lehrgang beim Ordnungsamt/Gewerbeaufsicht beantragen, denn sämtliche Behörden (Polizei Ordnungsamt, Verfassungsschutz ???, ggf. BW) deiner Wohnorte in den letzten 5 Jahren müssen zu deiner Person ihre "Unbedenklichkeit" erklären. Und dies kann dauern.

Wenn Du die Lehrgangsprüfung bestanden hast, bekommst Du ein Lehrgangszeugnis. Damit kannst Du dann wiederum beim Ordnungsamt die § 27-Sprengerlaubnis (sog. Pulverschein) beantragen.
Dauert auch wieder ein paar Wochen (ggf. Monate).

Die Behörde kommt dann ggf. bei dir vorbei und prüft, ob Du einen Stahlschrank für das Pulver hast und ob alle Sicherheitsvorschriften (Druckentlastungsflächen, Feuerlöscher etc.) am Lagerort eingehalten sind.

Wenn die Besichtigung zur Zufriedenheit des Beamten erfolgt ist, dann entscheidet er, wieviel Pulver Du in den nächsten 5 JAhren kaufen darfst und schreibt Dir die Menge in den Schein rein.
Bei jedem Pulverkauf wird die Menge dort eingetragen und zudem läuft die Uhr, denn nach 5 Jahren mußt Du den Schein wieder verlängern lassen.

Hast Du in der Zwischenzeit etwas "ausgefressen", gibst keinen Schein mehr.

So ist das.

J.-B.
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Beitragvon Leica am Di 25 Aug, 2009 18:30

Supi - dann denke ich mal, dass wir uns bei Gelegenheit als erstes den 2-tägigen Lehrgang reinziehen werden ;-) ...es hat so viel Spass gemacht an der Kanone...da sind 2 Tage "kürslen" kein Problem, solange der Kurs nicht gerade in "Uebersee" stattfindet :smt041

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
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Beitragvon Voltigeur am Di 25 Aug, 2009 18:39

Leica,

Du bist doch Schweizerin oder ?
Oder hast Du einen Zweitwohnsitz in Deutschland ?
Wie willst Du denn an so einem Kurs teilnehmen ?

Hier nochmal im Detail.:

Voraussetzung für die Teilnahme an einem dieser Lehrgänge ist stets eine sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigung". Diese Bescheinigung sollte man i.d.R. einige Monate vor dem geplanten Lehrgang beim Ordnungsamt/Gewerbeaufsicht beantragen, denn sämtliche Behörden (Polizei Ordnungsamt, Verfassungsschutz ???, ggf. BW) deiner Wohnorte in den letzten 5 Jahren müssen zu deiner Person ihre "Unbedenklichkeit" erklären. Und dies kann dauern.

Wo willst Du denn diese Bescheinigung bekommen ?
In Deutschland werden sie Dir wohl keine geben und in der Schweiz gibt es sie nicht.

Um es klar zu sagen, so ein Schein hat für Schweizer keinen Sinn und es ist praktisch unmöglich ihn zu bekommen.

Er wird nur von Deutschland nur für Deutsche Staatsbürger oder dort lebende Ausländer verlangt.


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Beitragvon Brundelinchen am Di 25 Aug, 2009 22:44

Das von euch besprochene Dokument heisst in korrektem Beamtendeutsch:
Polizeiliches Führungszeugniss und wird entweder vom Rathaus oder vom Bürgerbüro angefordert und man bekommt es dann per Post.
In Deutschland ist es üblich ein solches Zeugnis z.B. bei Bewerbungen vorlegen zu müssen.

In der Schweiz entspricht da dann ein Auszug aus dem Strafregister, welcher so wie ich weiss auch bei der kommunalen Behörde zu beantragen ist.
nennt sich glaub ich einfach Strafregisterauszug.

Innerhalb der EU spricht man auch vom "criminal record certificate"

Man bekommt also auch bei Euch in der CH dieses "Papierchen" und kann dann im Falle seiner blütenweisen WEste die entsprechenden Kurse belegen.
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