Pica im Karfunkel

Moderator: troupier suisse

Beitragvon Voltigeur am Fr 04 Apr, 2008 23:45

Das Deusche Recht verhält sich so, eigentlich nicht viel anders als hier.:

Also:

Was muss ein Autor/Fotograf beachten, wenn er Bilder von Reenatmentdarstellungen kommerziell verwerten möchte (z.B. Bilderbände, Postkarten)

1. Grundsatz der Zustimmungspflicht
Aus dem oben schon Genannten ergibt sich, dass grundsätzlich eine Zustimmungspflicht bei der Verbreitung von Personenbildern besteht. Wie bereits erläutert, ist der Begriff des „verbreiten“ weit auszulegen und umfasst damit auch alle Formen der kommerziellen Verwertung. Sofern einzelne Tatbestände nicht zustimmungspflichtig sind (§ 23 KUG) betreffen diese Ausnahmen grundsätzlich nur die Verwendungen für Informationszwecke. Damit ist die rein kommerzielle Nutzung der Bilder nicht mit umfasst. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Norm als Ausgleichselement zwischen dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen und der Informationsfreiheit aus Art. 5 GG.
Daher hat der Fotograf/Autor grundsätzlich die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen. Wie das im Einzelfall möglich ist, bedarf einer Einzelfallanalyse.

a) Konkludente Zustimmung
Sofern sich die Abgebildeten darüber im klaren sind, dass sie abgebildet werden und durch Informationen des Fotografen über die beabsichtigte Verwertung unterrichtet sind, wird man von einer Zustimmung der Abgebildeten ausgehen dürfen.
Aber auch in den Fällen, in denen von einer kommerziellen Verwertung ausgegangen werden muss, (z.B. professioneller Fotograf stellt Darsteller in Pose, etc.) wird man von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen, sofern sich die Abgebildeten nicht aus dem Bildbereich entfernen. Die Personen, die sich weit im Hintergrund des Portraitierten aufhalten, aber nicht mehr individualisierbar sind, brauchen hingegen als „Beiwerk“ nicht um ihre Zustimmung gefragt zu werden.

b) Zustimmung durch „Exklusiv- Fotografen“
Sofern die Teilnehmer der Veranstaltung darüber aufgeklärt worden sind, dass Sie mit der Teilnahme an der Veranstaltung auch der kommerziellen Verwertung durch einen Exklusivfotografen, der als solcher auch erkennbar ist, zustimmen. Dies ist jedoch in den Fällen problematisch, wo der Veranstalter nicht alle Gruppen erreicht bzw. Einzeldarsteller uneingeladen an der Veranstaltung teilnehmen. Sofern der Fotograf als Exklusivfotograf auftritt, wird er davon ausgehen dürfen, dass er alle Bilder die er aufnimmt, auch verwerten darf. Die aufgeworfenen Problembereiche betreffen dabei zunächst den Veranstalter.
Da eine Zustimmungserklärung auch widerrufbar ist, muss der Fotograf im Einzelfall von einer Ablichtung absehen, wenn einzelne Darsteller ihre „Zustimmung“ begründet widerrufen (z.B. einer der Darsteller soll in einer für ihn unpassenden Situation, wie sich wegen Übelkeit übergeben, abgelichtet werden). Sofern die Darsteller daher ihre Zustimmung ohne einen derartigen Grund widerrufen, müssen sie konsequenterweise auch den unmittelbaren Veranstaltungsort (z.B. Schlachtfeld) verlassen. Sollten sie dennoch weiterhin an der Veranstaltung teilnehmen, wird man von einer konkludenten Zustimmung ausgehen dürfen.

In diesem Sinne

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Beitragvon Voltigeur am Fr 04 Apr, 2008 23:47

Hier noch ein Zusatz.:

Es wäre daran zu denken, ob die hier gegenständlichen Darstellungen historischer Ereignisse als „Werk“ i.S.d. § 2 Abs.2 UrhG geschützt sind; dies wird man im Ergebnis wohl bejahen können. Im Ergebnis werden die aufgeworfenen Fragen vom Urheberrecht aber nicht beantwortet, da das Urhebergesetz Fragen der Verwertung des konkreten Werkes betreffen, (z.B. Produzent möchte auf Vorlage des Dargestellten einen Film machen)

Kunsturhebergesetz (§§ 22-24)
Die aufgeworfenen Fragen betreffen das Recht am eigenen Bild, als Ausgestaltung des APR (Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art 2 I i.V.m Art.1 I GG)
Daher ist das KUG die spezialgesetzliche Norm. Gemäß § 22 S.1 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Zustimmung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden.
- „Bildnisse“ sind Abbildungen einer Person, dergestalt, dass sie von anderen erkannt werden kann
- Begriff der „Verbreitung“ weiter gefasst als Begriff im UrhG; kann auch Weitergabe im privaten Bereich erfassen

a) Entgeltliche Abbildung- im Zweifel Zustimmung
- sofern Abgebildeter Entgelt/Honorar für die Abbildung erhalten hat, so gilt im Zweifel die Zustimmung als erteilt (§ 22 S.2 KUG)
- Umfang der Nutzung vertraglich festgelegt; sofern (-), (konkludente) Zustimmung nur für die Art von Nutzung, mit der der Abgebildete rechnen musste oder durfte
- möglicherweise auch bei Eintrittsentgelt bei historischen Darstellungen
- Umfang der Nutzung s.o. (z.B. Berichterstattung über Veranstaltung, etc)

b) Ausnahmen (§ 23 Abs.1 KUG)
ohne Einwilligung dürfen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden:
aa) Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG)
(1) absolute
berühmte Sportler, Politiker, Wirtschaftsgrößen
(2) relative
auch bei einmaliger Publikumswirksamer Aktion (Unfall), ; aber Abbildung der Person zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses; zu Informationszwecken
Ausnahme von der Ausnahme (§ 23 Abs.2 KUG) – berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt (z.B. blutverströmtes Unfallopfer)
bb) Personen als Beiwerk (§ 23 Abs.1 Nr.2 KUG)
wenn z.B. Landschaftsaufnahmen im Vordergrund stehen
cc) Personen bei Versammlungen, Aufzügen, etc. ; zustimmungsfrei sind grds.: „Aufnahmen in die Menge hinein“
zustimmungspflichtig: sofern Individualisierung, d.h. Einzelbilder, Portraitfotos
Abgrenzung im Einzelfall eher schwierig
konkludente Zustimmung möglicherweise durch Teilnahme an historischer Darstellung erteilt , da Spezifikum dieser Veranstaltungen gerade in den historischen Bekleidungen/Ausrüstungen, Lebensweisen etc, begründet und öffentlich dargestellt wird
Ansonsten reicht „bloßes in Kauf nehmen“ nicht aus, Abgrenzung zwischen konkludenter Zustimmung und bloßem „in Kauf- Nehmen“ fließend

Umfang beschränkt sich auf die Arten der Verwertungen, mit denen die Teilnehmer rechen mussten; Abgrenzung in diesem Fall ebenfalls nicht eindeutig, da verschiedenartige Verwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten den Teilnehmern bekannt (z.B. Abbildung auf Homepages von anderen Teilnehmern, etc.) sind und von diesen möglicherweise erwartet (pos./neg.) werden
Möglicherweise ist die kommerzielle Nutzung nicht von der Erwartung der Abgebildeten gedeckt und damit zustimmungspflichtig
Im Einzelfall erfolgt Abwägung Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und privates Recht auf Bildnisschutz
Möglicherweise besteht konkludente Zustimmung: zur Schau stellen vorher öffentlich bekannt gegeben, z.B. Ankündigung, offizieller Rahmen, Einladung von Gemeinden, etc.- Einzelinteressen müssen zurückstehen – Gruppe muss damit rechnen abgebildet zu werden/ auch kommerzielle Nutzung (lokale Tageszeitungen, Veranstaltungshefte, etc.)
auch einzelne Darsteller/innen müssen dann damit rechnen, dass sie abgebildet werden

Rechtsfolgen
KUG sieht keine speziellen zivilrechtlichen Rechtsfolgen vor, daher analog § 97 Abs.1 S.1 UrhG – Unterlassungsanspruch, nach § 823 Abs. 1 BGB Verletzung eines „sonstigen Rechts“ , § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 22-24 KUG; Schutzgesetzverletzung sowie Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB, -neuere Rechtsprechung: Anknüpfungspunkt Gewinnsituation des Veröffentlichenden Verlages, etc.
Daneben:
§ 37 KUG Vernichtungsanspruch, § 38 KUG Herausgabeanspruch, §§ 12-14 UrhG- Urheberpersönlichkeitsrechtverletzung, § 12 BGB Namensrechtverletzung

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Beitragvon Glam am Sa 05 Apr, 2008 08:16

Dank Dir für die super umfassende Erklärung :smt001

Ist man also gleich Darsteller an einem historischen Fest, wenn man gewandet da hin geht?

Würd mich mal interessieren was wäre, wenn sie nun sagen würde sie möchte das Bild nicht in der Zeitschrift haben :smt002

Genauso die stillschweigende Zustimmung, ich gehe auch davon aus, wenn ich Freunde fotographiere oder an Festen die wir organisieren und ich die Personen frage ob das ok ist, wenn wir die Bilder unkommerziel veröffentlichen, dass dann alles in Ordnung ist. Aber was, wenn eine Person sich umentscheidet? Dann hast Aussage gegen Aussage.

Aber wahrscheinlich ist es in dem Fall wie Du geschrieben hast:

Möglicherweise besteht konkludente Zustimmung: zur Schau stellen vorher öffentlich bekannt gegeben, z.B. Ankündigung, offizieller Rahmen, Einladung von Gemeinden, etc.- Einzelinteressen müssen zurückstehen – Gruppe muss damit rechnen abgebildet zu werden/ auch kommerzielle Nutzung (lokale Tageszeitungen, Veranstaltungshefte, etc.)
auch einzelne Darsteller/innen müssen dann damit rechnen, dass sie abgebildet werden
Zuletzt geändert von Glam am Sa 05 Apr, 2008 11:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Voltigeur am Sa 05 Apr, 2008 11:13

@ Glam,

Deine Frage.:

Ist man also gleich Darsteller an einem historischen Fest, wenn man gewandet da hin geht?

Ja klar, sobald Du historisch gekleidet bist, geht man davon aus das Du dazu gehörst.
Es ist ja nicht feststellbar ob Du nur mal kurz zum Besuch da bist.

Wenn Du feststellst das man Dich fotographiert hat, kannst Du natürlich zum Fotografen sagen, das Du nicht in die Zeitung willst.
Normalerweise halten sich die Fotografen dann auch daran, solltest Du es jedoch nicht bemerken, kannst Du nicht viel machen.
Wobei ich glaube das 99% der Leute auch garnichts dagegen haben ihr Foto in der Zeitung zu finden.

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Beitragvon Pica am Mi 09 Apr, 2008 13:14

Nun, weder mein Name noch sonstige Angaben zu meiner Person wurden im Text erwähnt und es ging ja auch nur um eine Untermalung des Themas und soweit habe ich auch kein Problem damit. Anders würde es sich bestimmt verhalten, wenn jetzt über irgendetwas an meiner Tracht oder über mich geschrieben würde.
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