von Dietrich am Di 25 Aug, 2009 11:40
Das deutsche Sprengstoffgesetz und seine Auswirkungen auf das Hobby- endlose Weiten......
Leider geht oft unter, daß es zwei verschiedene "Scheine" gibt, die zu unterschiedlichen Sachen berechtigen. Meistens wissen das nicht einmal die Leute, welche diese Scheine haben. Und die zuständigen staatlichen Stellen wissen es oft auch nicht.
Nr. 1 ist das "Zeugnis über die Teilnahme an Lehrgängen nach § 32 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz", allgemein bezeichnet als "Befähigungsnachweis".
Dieses kann man erlangen, indem man an einem Lehrgang teilnimmt, der von Waffen- und Schwarzpulverhändlern, Schützenvereinen oder Sprengmeistern durchgeführt wird und meistens zwei Tage dauert.
Inhalt dieses Lehrgangs sind: Lagerung, Transport und Umgang mit Pulver, Gefahren und Sicherheitsvorschriften, gesetzliche Vorgaben, Laden und Schießen mit Vorderladerwaffen und Böllern sowie einem "praktischen" Teil: Pulver verbrennen auf verschiedene Weisen.
Der Lehrgang endet mit einer Prüfung, und wenn man die besteht, bekommt man besagtes Zeugnis. An diesen Lehrgängen kann jeder teilnehmen, also auch Leute, die nicht deutsche Staatsbürger sind.
Es empfiehlt sich, den Lehrgang gleich für Treibladungs- und Böllerpulver zu machen, das gilt dann sowohl für´s "scharfe" Schießen, als auch für das "Böllern". Und das Zeugnis belegt dann, daß man Bescheid weiß und Pulver verbrennen kann.
Die Nr. 2 ist dann die "Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes", vulgo: Sprengstofferwerbsschein.
Um den zu bekommen, braucht man:
- oben beschriebenen Befähigungsnachweis
- einen "Bedürfnisnachweis", aus dem hervorgeht, daß man auch wirklich Pulver braucht. In der Regel wird dieser von den Vereinen ausgestellt, in denen man schießt oder böllert
- eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung", aus der hervorgeht, daß man nicht vorbestraft ist und nichts darauf schließen läßt, daß man mit dem Pulver Autos sprengt oder Banken überfällt. Diese Bescheinigung stellt die Polizei aus.
Bis hierhin kann also auch jeder Schweizer mitspielen. Aber dann kommt es: Diese drei Sachen reicht man bei der für den Antragsteller zuständigen Behörde ein, meistens dem jeweiligen Ordnungsamt. Und diese Behörde stellt dann den Sprengstofferwerbsschein aus, mit dem man dann Pulver erwerben, aufbewahren, transportieren und verbrennen darf. Aber da die für schweizer Bürger zuständigen Behörden keine deutschen Scheine ausstellen und deutsche Behörden für Schweizer nicht zuständig sind, wird wohl auch kein Schweizer jemals einen deutschen Sprengstofferwerbsschein bekommen. Sofern er nicht einen zweiten Wohnsitz in Deutschland hat.
Dieser Schein berechtigt übrigens auch dazu, Leute ohne Schein beim Böllern und Schießen zu beaufsichtigen und anzuleiten. Theoretisch reicht es also aus, wenn bei einer Kanonenmannschaft oder einer Schützenrotte ein Scheininhaber als Leiter zugegen ist; dieser hat dann allerdings auch die Verantwortung und wird zur Rechenschaft gezogen, wenn was passiert.
Fazit: Wer als Schweizer in Deutschland schießen oder böllern will, muß eine Aufsichtsperson nachweisen, die für ihn verantwortlich ist. Und er ist gut beraten, wenn er eingangs erwähntes Zeugnis besitzt, aus dem hervorgeht, daß er weiß, was er da tut.