Das Deusche Recht verhält sich so, eigentlich nicht viel anders als hier.:
Also:
Was muss ein Autor/Fotograf beachten, wenn er Bilder von Reenatmentdarstellungen kommerziell verwerten möchte (z.B. Bilderbände, Postkarten)
1. Grundsatz der Zustimmungspflicht
Aus dem oben schon Genannten ergibt sich, dass grundsätzlich eine Zustimmungspflicht bei der Verbreitung von Personenbildern besteht. Wie bereits erläutert, ist der Begriff des „verbreiten“ weit auszulegen und umfasst damit auch alle Formen der kommerziellen Verwertung. Sofern einzelne Tatbestände nicht zustimmungspflichtig sind (§ 23 KUG) betreffen diese Ausnahmen grundsätzlich nur die Verwendungen für Informationszwecke. Damit ist die rein kommerzielle Nutzung der Bilder nicht mit umfasst. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Norm als Ausgleichselement zwischen dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen und der Informationsfreiheit aus Art. 5 GG.
Daher hat der Fotograf/Autor grundsätzlich die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen. Wie das im Einzelfall möglich ist, bedarf einer Einzelfallanalyse.
a) Konkludente Zustimmung
Sofern sich die Abgebildeten darüber im klaren sind, dass sie abgebildet werden und durch Informationen des Fotografen über die beabsichtigte Verwertung unterrichtet sind, wird man von einer Zustimmung der Abgebildeten ausgehen dürfen.
Aber auch in den Fällen, in denen von einer kommerziellen Verwertung ausgegangen werden muss, (z.B. professioneller Fotograf stellt Darsteller in Pose, etc.) wird man von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen, sofern sich die Abgebildeten nicht aus dem Bildbereich entfernen. Die Personen, die sich weit im Hintergrund des Portraitierten aufhalten, aber nicht mehr individualisierbar sind, brauchen hingegen als „Beiwerk“ nicht um ihre Zustimmung gefragt zu werden.
b) Zustimmung durch „Exklusiv- Fotografen“
Sofern die Teilnehmer der Veranstaltung darüber aufgeklärt worden sind, dass Sie mit der Teilnahme an der Veranstaltung auch der kommerziellen Verwertung durch einen Exklusivfotografen, der als solcher auch erkennbar ist, zustimmen. Dies ist jedoch in den Fällen problematisch, wo der Veranstalter nicht alle Gruppen erreicht bzw. Einzeldarsteller uneingeladen an der Veranstaltung teilnehmen. Sofern der Fotograf als Exklusivfotograf auftritt, wird er davon ausgehen dürfen, dass er alle Bilder die er aufnimmt, auch verwerten darf. Die aufgeworfenen Problembereiche betreffen dabei zunächst den Veranstalter.
Da eine Zustimmungserklärung auch widerrufbar ist, muss der Fotograf im Einzelfall von einer Ablichtung absehen, wenn einzelne Darsteller ihre „Zustimmung“ begründet widerrufen (z.B. einer der Darsteller soll in einer für ihn unpassenden Situation, wie sich wegen Übelkeit übergeben, abgelichtet werden). Sofern die Darsteller daher ihre Zustimmung ohne einen derartigen Grund widerrufen, müssen sie konsequenterweise auch den unmittelbaren Veranstaltungsort (z.B. Schlachtfeld) verlassen. Sollten sie dennoch weiterhin an der Veranstaltung teilnehmen, wird man von einer konkludenten Zustimmung ausgehen dürfen.
In diesem Sinne
Grüsse vom Voltigeur