von Napoleon am Mi 14 Nov, 2007 12:32
Folgende Meldung habe ich gerade bekommen.
Na mal wieder typisch.........................
Und sowas auf einem Bundeswehrübeungsplatz!!! :atomrofl
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Nachdem wir das OK der Bundeswehr seit einiger Zeit hatten, mussten wir noch die Erlaubnis des Umweltschutzamtes des Main-Tauber-Kreis einholen, da Külsheim seit 2007 ein "FFH-Gebiet" (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet = Naturschutz) geworden ist. Diese Erlaubnis haben wir jetzt NICHT bekommen (den Schriftverkehr hierzu seht Ihr unten)! Also fällt Külsheim als Veranstaltungsort aus und wir müssen jetzt weiter nach möglichen Plätzen suchen, die für uns um den Himmelfahrtstermin 2008 frei sind. Wir werden Euch auf dem laufenden halten.
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Schriftverkehr zur Külsheim Himmelfahrtstermin 2008-Absage:
----------ABSAGE DES UMWELTSCHUTZAMTES
Von: H......, A..... (Umweltschutzamt) [mailto:...]
Gesendet: Montag, 12. November 2007 16:17
An: Kayser, Mattias ...
Betreff: Mitbenutzung Standortübungsplatz Külsheim
Sehr geehrter Herr Kayser,
ich nehme Bezug auf verschiedene Telefongespräche und auf die Ihnen bekannte Stellungnahme des Bundeswehrdienstleistungszentrums Külsheim vom 05.11.2007.
Die in dieser Stellungnahme geäußerten Bedenken können inhaltlich voll bestätigt werden.
Das Problem ist der Zeitraum in dem Ihre Veranstaltung geplant ist, denn Ende April / Anfang Mai herrscht eine Phase hoher biologischer Aktivität. Es entwickeln sich Orchideen und andere seltene Arten in den Magerrasen, die als besonders geschützte Biotope nach § 32 (1) Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg (NatSchG) kartiert sind. § 32 (2) NatSchG verbietet alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Dies wäre hier der Fall. Gründe für Ausnahmen sind nicht zu erkennen.
Natürlich ist auch die Vogelbrut in vollem Gange. In diesem als Vogelschutzgebiet (Gebietsnummer VSN-10) gemeldeten Areal wären durch Ihre Aktivitäten vor allem bodenbrütende Arten betroffen. Hier ist die Heidelerche als Art des Anhangs I besonders hervorzuheben. Eine Verträglichkeitsprüfung kann unseres Erachtens nur zu dem Ergebnis kommen, dass die Durchführung Ihrer Veranstaltung die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Gebiets erheblich beeinträchtigen würden. Auflagen, unter denen eine Genehmigung erfolgen könnte, erscheinen nicht praktikabel. Deshalb, und auch um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, haben wir Ihnen auch von einer Verträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung abgeraten.
Keine Bedenken bestünden gegen eine Veranstaltung jeweils ab Mitte August. Ab diesem Zeitpunkt sind weder Schäden an der Vegetation zu erwarten noch Beeinträchtigungen der Fauna, insbesondere der Vogelwelt.
Mit freundlichen Grüßen
A..... H.....
----------STELLUNGNAHME DES BW-DIENSTLEISTUNGSZENTRUMS KÜLSHEIM
[Briefkopf]
Betr.:Mitbenutzung des StOÜbPl Külsheim durch UCR 29.04.-04.05.2008
hier: fachliche Stellungnahme
Die mil. Liegenschaft StOÜbPl Külsheim ist ganz als Natura 2000-Gebiet an die EU-Kommission gemeldet worden. Daher ist zu prüfen, ob die beantragte Mitbenutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 20 NatSchG und insbesondere eine Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 32 NatSchG darstellt.
Zum beantragten Zeitpunkt der Mitbenutzung habe ich zur geplanten Mitbenutzung fachlichen Bedenken, da der Veranstalter die Nutzung von Flächen beantragt hat, die Biotope im o.g. Sinne darstellen.
Insbesondere die Freiflächen im "Hoffeld" stellen zum beantragten Zeitpunkt Brutraum für Feldlerche (RL gefährdet), Haubenlerche RL stark gefährdet), Heidelerche (RL gefärdet) und Heckenbraunelle dar.
Einer Mitbenutzung der Biotopflächen im ÜbRaum G (Magerrasenflächen mit hochwertigen Pflanzengesellschaften des Mesobrom, sowie og. Fauna) kann grundsätzlich nicht zugestimmt werden.
Einer Mitbenutzung von Freiflächen kann daher nur beschränkt zugestimmt werden. Ausgenommen hiervon ist die Mitbenutzung der Ortsstelle Wolferstetten, sowie die Mitbenutzung des Straßen- und Wegenetzes des StOÜbPl.
Für die Mitbenutzung außerhalb des Ortsbereiches Wolferstetten muß mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf eine Geländeeinweisung und -Übergabe durch den Leiter Geländebetreuung an eine verantwortliche Person des Veranstalters erfolgen. Diese Person muß während der Veranstaltung ununterbrochen anwesend und handlungsfähig sein.
Der Einsatz umweltgefährdender Chemikalien ist zu untersagen.
i.A. P.....
Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft uns einen Feind. Man muß mittelmäßig sein, wenn man beliebt sein will.